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Mit ICRA gekennzeichnete Webseite

 

Startseite > Service > Webmaster > Jugendschutz


Jugendschutz


Gemäß § 20a MdStV "wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 8 Abs.1 Nr.3 MdStV Mediendienste anbietet, die wegen Ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind..."

Der Jugendschutz ist ein heisses Eisen und nicht nur für die Betreiber von erotischen Angeboten wichtig.

Zu einer Webseite mit erotischen Angeboten gehört in der Regel ein Jugendschutzbeauftragter (JSB). Ebenso wenn die Webseite andere jugendgefährdende Angebote (z.B. indizierte Spiele, o.ä.) enthält.

Dieser JSB muss mehrere Aufgaben wahrnehmen und entsprechend qualifiziert sein. Wie die Qualifikation im Einzelnen aussehen muss, wurde vom Gesetzgeber leider nicht explizit festgelegt. Kurse, Ausbildungen oder Prüfungen zum JSB sind (noch) nicht vorhanden.

Aus den doch recht schwammigen Umschreibungen zum JSB in den einschlägigen Gesetzen lassen sich jedoch einige Merkmale herauslesen, die einen JSB ausmachen.

Wann benötige ich einen Jugendschutzbeauftragten ?
Laut § 7 des JMStV sowie § 12 Abs. 5 des MDStV muss ein JSB bestellt werden, wenn die Webseite jugendgefährdende Inhalte enthält.

Woher bekomme ich einen Jugendschutzbeauftragten ?
Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

  • interner Jugendschutzbeauftragter
    Sofern man ein Unternehmen mit mehreren Mitarbeiten hat, kann man einen dieser Mitarbeiter mit der Aufgabe des JSB beauftragen. Dieses sollte jedoch durch eine Ergänzung im Arbeitsvertrag belegbar sein.
    Auf keinen Fall darf man sich selber als JSB einsetzen. Ein JSB muss bestellt werden, sich selber kann man nicht bestellen.
  • externer Jugendschutzbeauftragter
    Hier kann man mittlerweile zwischen Angeboten von Anwälten und auch Dienstleistern wählen.
    Ein externer Dienstleister darf jedoch keinerlei Rechtsberatung vornehmen.
    Das OLG Düsseldorf entschied in einem Fall in dem Dieser Link führt zu einem externen Angebot, für dessen Inhalt wir nicht haftbar sind. RA Dr. Daniel Kötz einen externen JSB vertrat, dass ein JSB nicht zwingend rechtsberatend tätig wird.

Welche Aufgaben hat ein Jugendschutzbeauftragter ?

  • Beratung des Webmasters
    Der JSB muss den Webmaster in allen Fragen des Jugendschutzes beraten können. Er muss die Fähigkeit haben zwischen jugendfreiem und jugendgefährdenem Material unterscheiden zu können.
  • Ansprechpartner für Kunden
    Ebenso steht der JSB für die Kunden als Ansprechpartner zur Verfügung und sollte in der Lage sein hier kompetente Auskunft geben zu können. Als Stichpunkt sei hier die sog. Filtersoftware genannt, mit denen es Eltern möglich gemacht werden soll, unerwünschte Angebote auszufiltern.

Tipp:
Den Mitglieder des IVEW stellen wir einen JSB in Zusammenarbeit mit dem Dieser Link führt zu einem externen Angebot, für dessen Inhalt wir nicht haftbar sind. JSBService.de zur Verfügung.

Artikel eingestellt: 03.07.2005



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